Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 59 Beweisaufnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/59?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/59?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 59 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Cottbus, 21.02.2025 – DG 7/24Disziplinarverfahren gegen eine Richterin: Kürzung der Dienstbezüge wegen eines einheitlichen Dienstvergehens durch Verstöße gegen zivilprozessuale Pflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 B 22.12Zitiert von 39
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 B 22/12Beschluss des Strafgerichts; Bindungswirkung im Disziplinarklageverfahren
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.