Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand: 30.07.2026
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen das Verwaltungsgericht Potsdam, das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr. Hierzu wird bei dem Verwaltungsgericht Potsdam eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 45 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 23.11.2017 – VG 18 K 2648/14.OBZitiert von 1
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