Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 37 Wiederaufgreifen des Verfahrens

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/37#abs-1 (1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Im Übrigen gilt § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 51 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Stelle, die die Disziplinarverfügung erlassen hat, über die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung zu entscheiden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/37#abs-2 (2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/37#abs-3 (3) Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf Antrag aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt, ist § 77 entsprechend anzuwenden.

§ 36 § 38