Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 35 (aufgehoben)
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 – DL 13 S 1699/15Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2014 – OVG 81 D 4.11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 35 LDG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.