nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 29 LDG (Brandenburg) — Protokoll

Landesdisziplinargesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden, Akten und Dateien genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.