Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 30 Innerdienstliche Informationen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- VG Cottbus, 30.03.2017 – 1 K 563/16Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 25.10.2017 – 14 LB 4/16Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/30#abs-1 (1) Die Übermittlung von Personalakten, anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten und Dateien sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten, Unterlagen und Dateien an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/30#abs-2 (2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Übermittlung hierüber geführter Akten und Dateien zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.