Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/64#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senates für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/64#abs-2 (2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124, 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 64 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.12.2022 – 31 A 1824/22.OZitiert von 1
- OVG NRW, 09.11.2022 – 31 A 1080/21.O
- OVG NRW, 18.08.2021 – 3d A 1185/20.OZitiert von 5
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 28 U 7/25
- OVG NRW, 17.05.2022 – 31 A 2371/21.O
- BVerwG, 13.07.2023 – 2 C 13/22Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Senatsvorsitzenden am Berufungsgericht; Vorlage der Berufungsbegründung beim BerufungsgerichtZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- BVerwG, 13.07.2023 – 2 C 1/23Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Senatsvorsitzenden am Berufungsgericht; Vorlage der Berufungsbegründung beim BerufungsgerichtZitiert von 7
- BVerwG, 13.07.2023 – 2 C 3/23Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Senatsvorsitzenden am Berufungsgericht; Vorlage der Berufungsbegründung beim BerufungsgerichtZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.