Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 56 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/56#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung beischuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. Der Beschluss nach Satz 2 Halbsatz 2 ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/56#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 56 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.07.2019 – 2 B 22.19Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls im Disziplinarverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 12.11.2020 – 2 C 6/19Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlich unerlaubtem Fernbleiben vom DienstZitiert von 33
- VG Düsseldorf, 28.10.2021 – 31 K 5575/19.O
- BVerwG, 08.03.2019 – 2 B 75.18Bindung des Disziplinargerichts an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG NRW, 03.09.2025 – 31 A 1635/23.O
- VG Düsseldorf, 02.02.2022 – 31 K 2240/19.O
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.07.2026 – 31 A 1381/23.O
- OVG NRW, 01.07.2026 – 31 A 1035/23.O
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11303/25.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.