Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
Stand: 05.12.2018
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/21#abs-1 (1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Das Ergebnis der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/21#abs-2 (2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 11 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 21 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.09.2024 – 31 A 2180/23.O
- OVG NRW, 08.05.2019 – 3d A 288/17.OZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 28.05.2026 – 35 L 495/26.O
- VG Düsseldorf, 22.11.2024 – 35 K 3875/22
- VG Münster, 16.01.2017 – 13 K 2564/15.O
- OVG NRW, 12.02.2009 – 3d A 2528/07.OZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.07.2026 – 31 A 1381/23.OEntfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Videodateien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- VG Düsseldorf, 06.03.2026 – 35 L 4353/25.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.