Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr
VOFF NRW§ 20 Disziplinarbefugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/20#abs-1 (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte ist die oder der Disziplinarvorgesetzte. In den Fällen des § 3 ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde, in deren Freiwilligen Feuerwehr die oder der Betroffene auf die Sollstärke angerechnet ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/20#abs-2 (2) Die Ausübung der Disziplinarbefugnis gilt als auf die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr übertragen, soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte sich die Ausübung nicht selbst vorbehält. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hautverwaltungsbeamte unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr in allen Fragen des Disziplinarverfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/20#abs-3 (3) Sofern die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Disziplinarbefugnis selbst ausübt, kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr jederzeit ein Verfahren nach § 23 bei der oder dem Disziplinarvorgesetzten beantragen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 20 VOFF NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.11.2024 – 6 A 1267/22Zitiert von 1
- VG Aachen, 21.12.2020 – 1 K 1794/20
- OVG NRW, 19.06.2026 – 6 B 265/26
- VG Minden, 25.02.2026 – 4 L 1426/25
- VG Düsseldorf, 23.06.2023 – 26 L 1028/23
- VG Düsseldorf, 06.05.2022 – 26 K 3078/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 20.07.2021 – 26 L 1435/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 20.05.2019 – 6 A 1228/16Zitiert von 8
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