Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 71
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2018 – 4 S 1124/17Zitiert von 3
- BFH, 05.12.1995 – VIII R 10/91Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 31.01.2020 – 9 K 9719/18
- VG Düsseldorf, 18.12.2015 – 13 K 7505/14
- VG Köln, 14.03.2011 – 3 K 1614/10
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 – DL 16 S 3290/08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 29.11.2023 – 26 L 3118/23
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 – 4 S 2069/17Zitiert von 13
- VG Berlin, 06.03.2017 – 80 K 9.15 OL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/71#abs-1 (1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/71#abs-2 (2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/71#abs-3 (3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.