Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 22
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 22 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2019 – 4 S 932/18Erfolgloser Zulassungsantrag betreffend die dreijährige Mindestwartezeit vor Beförderung eines Aufstiegsbeamten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Minden, 16.06.2009 – 10 K 1533/08Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 15.11.2006 – 1 K 2055/04Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 16.01.2013 – 5 K 901/12
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2016 – 4 S 2078/16Einstweiliger Rechtsschutz bei Dienstpostenvergabe zur Praxisförderung; Anforderungen an ein Auswahlgespräch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 – OVG 81 D 1.11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2024 – OVG 4 S 27/24Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.09.2017 – 1 K 788/17.NWZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2015 – 4 S 1652/15Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/22#abs-1 (1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/22#abs-2 (2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/22#abs-3 (3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.