Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 60 Arbeitszeit, alternierende mobile Arbeit
Stand: 04.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/60#abs-1 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/60#abs-2 (2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen im Jahresdurchschnitt achtundvierzig Stunden einschließlich Mehrarbeitsstunden nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/60#abs-3 (3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 61 Absatz 1 regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen über
1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
2. dienstfreie Zeiten,
3. den Ort und die Zeit der Dienstleistung,
4. den Bereitschaftsdienst,
5. die Mehrarbeit in Einzelfällen,
6. den Arbeitsversuch,
7. Langzeitarbeitskonten,
ferner für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der Landesverwaltung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/60#abs-4 (4) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auch alternierende mobile Arbeit anzubieten. Die Dienststelle entscheidet über den Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Teilnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ausgestaltung alternierender mobiler Arbeit kann durch Dienstvereinbarung unter besonderer Berücksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geregelt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 60 LBG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 11.04.2025 – 2 K 3646/22
- VG Arnsberg, 11.04.2025 – 2 K 3663/22
- OVG NRW, 30.09.2024 – 6 A 856/23Zitiert von 12
- OVG NRW, 30.09.2024 – 6 A 857/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 25.04.2023 – 6 A 1640/20
- VG Düsseldorf, 06.12.2022 – 2 K 9073/19
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.07.2020 – 3d A 1739/19.OZitiert von 11
- VG Düsseldorf, 26.06.2020 – 26 K 5362/17Zitiert von 1
- VG Münster, 10.06.2020 – 9 Nc 16/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 LBG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.