Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Stand: 26.08.2026
Einzelheiten zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.