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§ 59 LBG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einzelheiten zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.