Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz

LBG NRW

§ 100 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/100#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/100#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sie oder er sich der für den Landespersonalausschuss im für Inneres zuständigen Ministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.

§ 99 § 101