Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz

LBG NRW

§ 101 Beweiserhebung, Amtshilfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/101#abs-1 (1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. Er darf Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/101#abs-2 (2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 100 § 102