Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtengesetz
LBG NRW§ 99 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/99#abs-1 (1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/99#abs-2 (2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG%20NRW/99#abs-3 (3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.