Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV§ 8 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Werden wesentliche Unterschiede in der Qualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. Die wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und die Inhalte der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Einzelnen darzulegen. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt, muss die Begründung auch Aussagen dazu enthalten,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In dem Bescheid über die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang ist die Tätigkeit aufzuführen, zu der die Antragstellerin oder der Antragsteller zugelassen werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung oder als Laufbahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf Einstellung.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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05.01.2016 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2016 (BGBl. I 6)
BGBl. 2016 I S. 6
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.