Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/11?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt stellt den in § 10 genannten Stellen auf Ersuchen die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen der Anerkennung der Qualifikationen als Laufbahnbefähigung zur Verfügung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, den in § 10 genannten Stellen entsprechende Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/11?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Qualifikation in einem der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienstbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die zuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit auswirken können. Dienstvergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar festgestellt worden sind und der empfangende Staat zusichert,
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.