Gesetze / Landesrecht Brandenburg / LAufnGDV · GVBl.II/16, [Nr. 55]

Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes (Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung - LAufnGDV)

19 Normen · Ausgangsfassung vom 19.10.2016 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Verteilungsverfahren in Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung
  2. § 2 Verteilungsverfahren in Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde
  3. § 3 Aufnahmesoll
  4. § 4 Abweichungen von dem Aufnahmesoll
  5. § 5 Bereitstellung von Unterbringungsplätzen
  6. § 6 Voraussetzungen der landesinternen Umverteilung
  7. § 7 Verfahren der landesinternen Umverteilung
  8. § 8 Personenbezogene Anforderungen an die vorläufige Unterbringung
  9. § 8a Aufnahme und vorläufige Unterbringung des nach dem Landesaufnahmeprogramm Nordirak aufzunehmenden Personenkreises
  10. § 9 Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte
  11. § 10 Mindestbedingungen für Wohnungsverbünde
  12. § 11 Mindestbedingungen für Übergangswohnungen
  13. § 12 Abweichen von Mindestbedingungen
  14. § 13 Ziele und Aufgaben
  15. § 14 Trägerschaft
  16. § 15 Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung
  17. § 16 Datenübermittlung
  18. § 17 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 3
  19. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  20. Anlage 1 Verteilerschlüssel in Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung
  21. Anlage 2 Verteilerschlüssel in Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde
  22. Anlage 3 Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften
  23. Anlage 4 Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung der sozialen Unterstützung durch Migrationssozialarbeit

Änderungsverlauf

  1. 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 18 neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    01.02.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 10])

  3. Historischer Änderungsnachweis

    01.08.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 01.08.2019, Artikel 1

    § 8a eingefügt; Anlage 4 geändert

    GVBl. II 2019, Nr. 54

  4. Historischer Änderungsnachweis

    15.06.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.06.2018, Artikel 2

    § 16 geändert

    GVBl. II 2018, Nr. 39, S. 2

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).