Gesetze / Landesrecht Brandenburg / LAufnGDV · GVBl.II/16, [Nr. 55]
Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes (Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung - LAufnGDV)
19 Normen · Ausgangsfassung vom 19.10.2016 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Verteilungsverfahren in Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung
- § 2 Verteilungsverfahren in Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde
- § 3 Aufnahmesoll
- § 4 Abweichungen von dem Aufnahmesoll
- § 5 Bereitstellung von Unterbringungsplätzen
- § 6 Voraussetzungen der landesinternen Umverteilung
- § 7 Verfahren der landesinternen Umverteilung
- § 8 Personenbezogene Anforderungen an die vorläufige Unterbringung
- § 8a Aufnahme und vorläufige Unterbringung des nach dem Landesaufnahmeprogramm Nordirak aufzunehmenden Personenkreises
- § 9 Mindestbedingungen für Gemeinschaftsunterkünfte
- § 10 Mindestbedingungen für Wohnungsverbünde
- § 11 Mindestbedingungen für Übergangswohnungen
- § 12 Abweichen von Mindestbedingungen
- § 13 Ziele und Aufgaben
- § 14 Trägerschaft
- § 15 Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung
- § 16 Datenübermittlung
- § 17 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 3
- § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 Verteilerschlüssel in Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung
- Anlage 2 Verteilerschlüssel in Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde
- Anlage 3 Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften
- Anlage 4 Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung der sozialen Unterstützung durch Migrationssozialarbeit
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 18 neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
01.02.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 10])
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Historischer Änderungsnachweis
01.08.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 01.08.2019, Artikel 1
§ 8a eingefügt; Anlage 4 geändert
GVBl. II 2019, Nr. 54
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Historischer Änderungsnachweis
15.06.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.06.2018, Artikel 2
§ 16 geändert
GVBl. II 2018, Nr. 39, S. 2
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).