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LAufnGDV

§ 11 Mindestbedingungen für Übergangswohnungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/11#abs-1 (1) Sofern Absatz 2 keine anderweitige Bestimmung trifft, gilt § 10 entsprechend für Übergangswohnungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/11#abs-2 (2) Bei Übergangswohnungen finden Nummer 1 mit Ausnahme der Mindestwohnfläche sowie die Nummern 8 bis 16 der Anlage 3 keine Anwendung.

Einzelnorm

§ 10 § 12