Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung

LAufnGDV

§ 17 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/17#abs-1 (1) Hat eine Kommune Aufgaben der sozialen Unterstützung durch Migrationssozialarbeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Dritte übertragen, kann von dem Grundsatz des Vorrangs der Aufgabenübertragung auf nichtstaatliche Träger der Sozialen Arbeit abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/17#abs-2 (2) Das Umsetzungskonzept zur Migrationssozialarbeit nach § 15 Absatz 1 und Nummer 1.1 der Anlage 4 ist dem für Soziales zuständigen Ministerium spätestens zum 30. Juni 2017 vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/17#abs-3 (3) Die in § 15 Absatz 2 und Anlage 4 normierten strukturellen, fachlichen und personellen Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung sind spätestens am 1. Januar 2018 zu erfüllen. Dies gilt nicht für die in den Nummern 1.3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7 und 3.9 der Anlage 4 genannten Anforderungen, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen sind. Im Fall der Aufgabenübertragung auf geeignete Dritte nach § 14 Absatz 2 gilt Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnGDV/17#abs-4 (4) Nimmt eine Kommune Aufgaben der Migrationssozialarbeit bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung selbst wahr oder hat diese auf geeignete Dritte übertragen, gilt Absatz 3 entsprechend.

Einzelnorm

§ 16 § 18