Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz

LAufnG

§ 18 Sonderaufsichtsrechtliche Befugnisse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/18#abs-1 (1) Die sonderaufsichtsrechtlichen Befugnisse richten sich nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung, soweit in nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/18#abs-2 (2) Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, insbesondere der Unterbringung und Versorgung der Personen nach § 4, ist die Sonderaufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde berechtigt, jederzeit Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu betreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/18#abs-3 (3) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde nach § 121 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/18#abs-4 (4) Im Falle eines sonderaufsichtsrechtlichen Tätigwerdens nach § 121 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sind die dadurch entstehenden Kosten mit den für die Aufgabenwahrnehmung bestimmten Erstattungsleistungen im Wege der Aufrechnung zu verrechnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/18#abs-5 (5) Klagen gegen sonderaufsichtsrechtliche Weisungen und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach § 121 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Einzelnorm

§ 17 § 19