# § 18 LAufnG (Brandenburg) — Sonderaufsichtsrechtliche Befugnisse

Landesaufnahmegesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die sonderaufsichtsrechtlichen Befugnisse richten sich nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung, soweit in nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, insbesondere der Unterbringung und Versorgung der Personen nach § 4, ist die Sonderaufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde berechtigt, jederzeit Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu betreten.

(3) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde nach § 121 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

(4) Im Falle eines sonderaufsichtsrechtlichen Tätigwerdens nach § 121 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sind die dadurch entstehenden Kosten mit den für die Aufgabenwahrnehmung bestimmten Erstattungsleistungen im Wege der Aufrechnung zu verrechnen.

(5) Klagen gegen sonderaufsichtsrechtliche Weisungen und die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach § 121 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 18 LAufnG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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