Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz
LAufnG§ 17 Sonderaufsichtsbehörden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/17#abs-1 (1) Sonderaufsichtsbehörde für die Ämter und amtsfreien Gemeinden nach diesem Gesetz ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/17#abs-2 (2) Sonderaufsichtsbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz ist das für Integration zuständige Ministerium.
Einzelnorm