Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz

LAufnG

§ 17 Sonderaufsichtsbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/17#abs-1 (1) Sonderaufsichtsbehörde für die Ämter und amtsfreien Gemeinden nach diesem Gesetz ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/17#abs-2 (2) Sonderaufsichtsbehörde für die Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz ist das für Integration zuständige Ministerium.

Einzelnorm

§ 16 § 18