Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz

LAufnG

§ 16 Verordnungsermächtigungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/16#abs-1 (1) Gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg werden die Bestimmungen über die Deckung der Kosten und der gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der Landkreise und kreisfreien Städte infolge der Aufgabenübertragungen nach diesem Gesetz in einer Rechtsverordnung näher geregelt. Hierzu wird das für Integration zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

die Höhe der Pauschale nach § 14 Absatz 1 und ihre jeweilige Fortschreibung,

die Höhe der Pauschale und ihrer Bestandteile nach § 14 Absatz 2 und ihre jeweilige Fortschreibung unter Berücksichtigung der Form der vorläufigen Unterbringung und regionaler Unterschiede,

die Höhe der Pauschalen nach § 14 Absatz 3 bis 5 und ihre jeweilige Anpassung an die Kostenentwicklung,

Voraussetzungen für gesonderte pauschale Erstattungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Satz 2,

die Höhe der Investitionspauschale sowie weiterer Leistungen für die Schaffung besonderer Unterbringungsplätze und deren Voraussetzungen nach § 14 Absatz 6 und

weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Kostenerstattung nach den §§ 13 bis 15.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAufnG/16#abs-2 (2) Das für Integration zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Soziales zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen über

den Umfang und die Ausgestaltung der der Zuwendungsbehörde obliegenden Aufgaben,

die Ausübung der Fachaufsicht über die Zuwendungsbehörde sowie

den Ersatz der Aufwendungen, die der Zuwendungsbehörde aufgrund der Aufgabenwahrnehmung entstanden sind.

Einzelnorm

§ 15a § 17