Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesaufnahmegesetz
LAufnG§ 15a Zuwendungsbehörde
Stand: 01.08.2026
Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige Behörde für die Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Migrations- und Integrationspolitik.
Einzelnorm