Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 67 Freiheit von Steuern und Abgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Köln, 13.03.2003 – 8 U 77/02
- OLG Dresden, 09.01.2024 – 12 W 315/23
- BFH, 21.12.2005 – I R 93/04Zitiert von 1
- FG Hamburg, 12.06.2018 – 3 K 266/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/67#abs-1 (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes vorgenommenen Handlungen, einschließlich der Auseinandersetzung nach § 49, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAnpG/67#abs-2 (2) Die Gebühren-, Kosten-, Steuer- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde, in Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 die zuständige Flurneuordnungsbehörde bestätigt, daß eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient.