§ 17 LAnpG — Berichte der Vorstände

Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG haben ihren Mitgliedern Bericht zu erstatten. Für diesen gilt § 6 entsprechend.