Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeszuschussanpassungsverordnung
LAZAV§ 1 Grundsätze der Berechnung
Stand: 02.08.2026
Die Landeszuschüsse gemäß § 16 Absatz 6 Satz 2 und 4 des Kindertagesstättengesetzes für eine zweijährige Zuschussperiode – beginnend mit der Zuschussperiode 2015 und 2016 – werden ermittelt, indem die Landeszuschüsse der vorangegangenen zweijährigen Zuschussperiode mit den Anpassungsfaktoren multipliziert werden, die sich aus den §§ 2, 3 und 4 ergeben. Ausgangspunkt für die Anpassungen sind die Zuschüsse des Landes im Jahr 2014 in Höhe von 174 165 000 Euro zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung und die zusätzlichen zweckgebundenen 5 243 000 Euro zum Ausgleich der Aufgaben gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 3 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Kindertagesstättengesetzes.
Einzelnorm
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