Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland LA-EG-Saar § 21 Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Stand: 10.06.2019 Bund §§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzuwenden, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.