Gesetze / Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

LA-EG-Saar

§ 20 Sondervorschriften für die Verwendung von Mitteln

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarEG/20#abs-1 (1) Die für die Gewährung von Aufbaudarlehen im Saarland bereitzustellenden Mittel bleiben bei den in § 323 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes bestimmten Höchstbeträgen außer Ansatz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarEG/20#abs-2 (2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe im Saarland sind Mittel in Höhe von einem Fünfzigstel des Betrages bereitzustellen, der für das jeweilige Rechnungsjahr nach § 323 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes für die übrigen Länder bereitzustellen ist; die Mittel werden dem Saarland darlehnsweise zur Verfügung gestellt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1960 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß nur ein Viertel des Betrages bereitzustellen ist. § 323 Abs. 2 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarEG/20#abs-3 (3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen im Saarland können Mittel bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1965 bereitgestellt werden.

§ 19 § 21