Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 42 Annahme des Ausbildungsplatzes
Stand: 27.08.2026
Die Bewerberin oder der Bewerber hat gegenüber der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist schriftlich oder elektronisch zu erklären, ob sie oder er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt.