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§ 42 LAPO II (Sachsen) — Annahme des Ausbildungsplatzes

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewerberin oder der Bewerber hat gegenüber der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist schriftlich oder elektronisch zu erklären, ob sie oder er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt.