Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 41 Härtefälle
Stand: 27.08.2026
Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. ihr oder sein minderjähriges Kind oder eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihr oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
Bewerberinnen und Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerberinnen und Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nummer 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. Im Übrigen entscheidet innerhalb der Quote gemäß § 38 Absatz 2 Nummer 4 das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis die längere Wartezeit und bei gleicher Wartezeit das Los.