Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 43 Nachrückverfahren
Stand: 27.08.2026
Wird die Erklärung gemäß § 42 nicht oder nicht fristgerecht gegeben oder kann der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen nicht angetreten werden, wird der Ausbildungsplatz an die rangnächste Bewerberin oder den rangnächsten Bewerber der jeweiligen Gruppe nach § 38 Absatz 2 vergeben.