Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 19 Abweichende Regelungen zu den Prüfungskommissionen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/19#abs-1 (1) Für die Prüfungslehrprobe gemäß § 18 Absatz 2 bis 6 bestehen abweichend von § 16 Absatz 2 die Prüfungskommissionen jeweils ohne Bestimmung einer oder eines Vorsitzenden

1. aus zwei Prüferinnen oder Prüfern,

2. für die Prüfungslehrprobe im Lehramt Sonderpädagogik aus einer Prüferin oder einem Prüfer für den Förderschwerpunkt und einer Prüferin oder einem Prüfer für das studierte Fach.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/19#abs-2 (2) § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 18 § 20