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LAPO II

§ 18 Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/18#abs-1 (1) Ist im Lehramt Sonderpädagogik die Ablegung von zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassen­stufen aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infek­tionsschutzes im Prüfungszeitraum nicht möglich, werden die Prüfungslehrproben in einer Klassenstufe abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/18#abs-2 (2) Ist die Durchführung der Unterrichtsstunde aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes unmöglich, wird die Prüfungslehrprobe nach den Absätzen 3 bis 6 abgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/18#abs-3 (3) Die Prüfungslehrprobe besteht aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung und einer schriftlichen unterrichtsbezogenen Aufgabe. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion wird nicht durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/18#abs-4 (4) Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Studien­referendarin oder den Studienreferendar unverzüglich, wenn die Durchführung der Unterrichtsstunde unmöglich ist und gibt ihr oder ihm die unterrichtsbezogene Aufgabe bekannt. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen ab der Bekanntgabe.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/18#abs-5 (5) Die Unterrichtsvorbereitung ist spätestens am Tag des ursprünglichen Termins der Prüfungslehrprobe und die unterrichtsbezogene Aufgabe spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit jeweils elektronisch oder postalisch an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. Die Originale der Unterrichtsvorbereitung und der unterrichtsbezogenen Aufgabe müssen der Schulaufsichtsbehörde spätestens zu einem von ihr festgelegten Termin unterschrieben zugehen. § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Sind die Unterrichtsvorbereitung, die unterrichtsbezogene Aufgabe oder deren unterschriebene Originale nicht fristwahrend zugegangen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/18#abs-6 (6) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung und bewertet sie mit einer Note nach § 23, welche sie der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar innerhalb von drei Wochen nach dem festgesetzten Termin der Prüfungslehrprobe mitteilt. § 17 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 17 § 19