Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 20 Mündliche Prüfungen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/20#abs-1 (1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat folgende mündliche Prüfungen abzulegen:

1. im Lehramt an Grundschulen zwei Prüfungen in der Grundschuldidaktik, jeweils eine im Gebiet Sachunterricht und einem weiteren Gebiet der Grundschule oder dem gewählten Fach, sofern es nicht Deutsch, Sorbisch oder Mathematik ist, einschließlich der Bildungswissenschaften,

2. im Lehramt an Oberschulen und im Lehramt an Gymnasien jeweils eine Prüfung in den Schwerpunkten der Didaktiken der Fächer einschließlich der Bildungswissenschaften,

3. im Lehramt Sonderpädagogik eine Prüfung in dem Förderschwerpunkt und eine Prüfung in der Didaktik des studierten Faches der Oberschule oder in der Grundschuldidaktik einschließlich der Bildungs­wissenschaften,

4. im Lehramt an berufsbildenden Schulen jeweils eine Prüfung in den Didaktiken der beruflichen Fachrichtung und des allgemeinbildenden Faches oder der gewählten Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften und

5. in allen Lehrämtern eine Prüfung im Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/20#abs-2 (2) In den mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jede Studienreferendarin und jeder Studienreferendar einzeln geprüft. In der mündlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 sollen drei, höchstens dürfen jedoch vier Studienreferendarinnen oder Studienreferendare zusammen geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/20#abs-3 (3) Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten. Im Doppelfach Kunst und im Doppelfach Musik dauert die mündliche Prüfung 45 Minuten. Die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 beträgt in der Regel 15 Minuten je Studienreferendarin oder Studienreferendar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/20#abs-4 (4) § 17 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 19 § 21