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§ 19 LAPO II (Sachsen) — Abweichende Regelungen zu den Prüfungskommissionen

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfungslehrprobe gemäß § 18 Absatz 2 bis 6 bestehen abweichend von § 16 Absatz 2 die Prüfungskommissionen jeweils ohne Bestimmung einer oder eines Vorsitzenden

1. aus zwei Prüferinnen oder Prüfern,

2. für die Prüfungslehrprobe im Lehramt Sonderpädagogik aus einer Prüferin oder einem Prüfer für den Förderschwerpunkt und einer Prüferin oder einem Prüfer für das studierte Fach.

(2) § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.