(1) Für die Prüfungslehrprobe gemäß § 18 Absatz 2 bis 6 bestehen abweichend von § 16 Absatz 2 die Prüfungskommissionen jeweils ohne Bestimmung einer oder eines Vorsitzenden
1. aus zwei Prüferinnen oder Prüfern,
2. für die Prüfungslehrprobe im Lehramt Sonderpädagogik aus einer Prüferin oder einem Prüfer für den Förderschwerpunkt und einer Prüferin oder einem Prüfer für das studierte Fach.
(2) § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.