Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
LAP-mftDBwV§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/7#abs-1 (1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/7#abs-2 (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses tragen die Wehrbereichsverwaltungen. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
Änderungsverlauf
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Abs. 48 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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07.07.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2003 (BGBl. I 1274)
BGBl. 2003 I S. 1274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.