Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

LAP-mftDBwV

§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/8#abs-1 (1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Brandmeisteranwärterinnen und Bewerber zu Brandmeisteranwärtern ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/8#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr und an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

§ 7 § 9