Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 38 Gesamtergebnis, Zeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/38#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/38#abs-2 (2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung erteilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält.