Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

LAP-mDBNDV

§ 39 Wiederholung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/39#abs-1 (1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, findet die Wiederholungsprüfung frühestens zwei, spätestens drei Monate nach Abschluss des Zwischenlehrgangs I statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/39#abs-2 (2) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

§ 38 § 40