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§ 38 LAP-mDBNDV — Gesamtergebnis, Zeugnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.

(2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung erteilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält.