Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 37 Zeitpunkt und Inhalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/37#abs-1 (1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs I haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/37#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten in den Fächern
In ihnen können sämtliche Lehrbereiche des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 geprüft werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.