Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/10#abs-1 (1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/10#abs-2 (2) Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Er ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen seiner Dienstaufsicht.