Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
LAP-mDBNDV§ 9 Verfahren der Einstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/9#abs-1 (1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen zurück; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/9#abs-2 (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/9#abs-3 (3) Das Gesundheitszeugnis muss von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt, einer beamteten Vertrauensärztin oder einem beamteten Vertrauensarzt, einer Personalärztin oder einem Personalarzt oder vom Personalärztlichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes ausgestellt sein. Es muss aus neuester Zeit stammen und auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/9#abs-4 (4) Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der Bundesnachrichtendienst. Sofern er anbietet, die Einstellungsuntersuchung durch den Personalärztlichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes vornehmen zu lassen, braucht er die Kosten eines von anderer Stelle ausgestellten Gesundheitszeugnisses nicht zu übernehmen.