§ 10 LAP-mDBNDV — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehörde

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Er ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen seiner Dienstaufsicht.